Hier finden Sie die aktuelle Betriebsordnung für das Lexl Wasser

Betriebsordnung für die Ager – Lexl Recht

Die Lizenz erstreckt sich:

1.Ager - Lexl - Recht:

Fliegenstrecke: Anfang ist das Abflussrohr Ager West (mit

Tafeln gekennzeichnet) und endet beim Zusammenfluss mit

dem Werkskanal.

 

Werkskanal: Anfang Boot Einbringstelle etwa 100m

oberhalb der Brücke bei Stromleitung und endet etwa

100m unterhalb des Zusammenflusses mit der Ager

(Tafel gekennzeichnet AB Linz> )

 

Unterer Abschnitt: Beginn durch Tafel (AB Linz<)

etwa 200m unterhalb der Brücke mit Förderband zum

Schotterwerk und endet etwa 1km unterhalb ebenfalls

durch Tafel (AB Linz>)

 

2.Äschen sind ganzjährig geschont. Pro Tag dürfen nicht

mehr als insgesamt 3 Stück Forellen, Barben,

Karpfen, Schleien, Hechte, Waller und Aale aus dem

Gewässer entnommen werden. Pro Woche darf an

maximal 3 Tagen geangelt werden. Pro Angelsaison

darf 1 Huchen entnommen werden. Nach Erreichen

des Fanglimits von drei Stück der genannten Arten ist

das Fischen für diesen Tag sofort einzustellen. Pro

Saison dürfen insgesamt maximal 35 Stk der oben

angeführten Arten entnommen werden. Aitel

unterliegen keiner Fangbeschränkung.

 

3. Es darf mit einer Rute und einem Köder gefischt werden. Der

Fang mit Lebendköder (Fisch) ist ausschließlich verboten.

Schonhaken sind erwünscht. Die Ausgehtage sind frei wählbar.

Beginn Sonnenaufgang, Ende Einbruch der Dunkelheit. Vor

Fischereibeginn sind Datum und Uhrzeit in die Fangliste

einzutragen.

 

4. Erlaubte Fangmittel: Alle Köder ausgenommen

Lebendköder (Fisch).

Auf der Fliegenstrecke jedoch darf nur mit Fliegenrute

und einer Kunstfliege gefischt werden. Das sogenannte

Czech oder French Nymphing oder das Fliegenfischen mit

Tiroler-Hölzl oder Laufblei ist Verboten. Die Fliegen

müssen auf Schonhaken oder auf Haken mit ordentlich

angedrückten Widerhaken gebunden sein. Es sind

Trockenfliege, Nymphe und Streamer erlaubt wobei Haken

nur ab # 8 und kleiner gestattet sind. Jigs, sog.

Bleikopfnymphen sind gänzlich verboten, da sie vor allem bei

Jungfischen zu bösen Augenverletzungen führen.

Hechtstreamer sind das ganze Jahr hindurch gestattet, jedoch

sollte die Gesamtlänge des Streamers größer als 12 cm sein.

Die Ager - Fliegenstrecke darf zur Gänze beidseitig befischt

und bewatet werden. Es dürfen, in der Äschen- und

Forellenlaichzeit diese Fische nicht beangelt und die

Laichplätze generell (helle Kiesmulden) nicht bewatet werden

(großräumig umgehen). Es sollen außerdem keine dünneren

Vorfächer als 0,14 mm (5x) verwendet werden ( Drillstress

Verm.). Wir ersuchen dringend, ab 20 Grad C

Wassertemperatur in der Ager Fliegenstrecke das Fischen

einzustellen.

Wird trotzdem gefischt, so sind die bei diesen hohen

Temperaturen gefangenen Fische im Rahmen des

entsprechenden Fanglimits zu töten und zu entnehmen.

Gefangene, untermaßige oder geschonte Fische sind schonend

vom Haken zu lösen und sofort wieder zurückzusetzen. Das

Hältern von Fischen ist nicht gestattet. Auf der Fliegenstrecke

gefangene Aitel müssen entnommen werden.

 

5.Verboten sind: Die Verwendung eines Setzkeschers,

Dauben jeder Art, Legschnüre und Fanggeräte ohne

Aufsicht.

 

6.Fische, die entnommen werden, sind unverzüglich zu

töten.

Untermassige Fische sind sofort und schonend

zurückzusetzen.

 

7. Entnommene Fische sind unter Datums- und

Uhrzeitangabe unverzüglich in die mitzuführende

Fangliste einzutragen. Die Angabe muss bei allen

Fischarten in Zentimeter erfolgen. Für Aitel genügen

Striche in der Spalte für Weißfische.

 

8. Gesetzliche Schonzeiten und Drittelmaße sind

einzuhalten. (Mindestmaße laut OÖ Lizenzbuch

beachten) Achtung; angehobenes Mindestmaß bei

Bachforelle auf mind. 30 cm und Huchen auf mind.

85 cm beachten

 

9.Für eventuelle Park/Flur/Umwelt/Sach- und/oder

Personenschäden haftet ausschließlich der

Lizenznehmer selbst.

 

10. Die Lizenzen sind nicht übertragbar. Die

Nichtbeachtung dieser oder gesetzlicher Bestimmungen

zieht den ersatzlosen Entzug der Lizenz nach sich.

 

11.Die vereidigten Fischereischutzorgane oder vom Hr.

Lexl Martin dazu autorisierte Personen sind

berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der

vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen und bei

Nichteinhaltung die Lizenzen zu entziehen. Der

Lizenznehmer bestätigt mit der Unterschriftleistung auf

dieser Betriebsordnung die Aushändigung einer

Betriebsordnung und nimmt zur Kenntnis, dass eine

allfällige Durchsicht von Behältnissen des

Lizenznehmers (Rucksack, Taschen, Kofferraum etc.)

durch alle vom Hr. Lexl Martin beauftragten

Kontrollorgane zu gestatten ist.

 

12.Die Fangliste ist von jedem Lizenznehmer auszufüllen und

dem Hr. Lexl Martin Gmundnerstraße 60/2 4690

Schwanenstadt oder bei der Lizenzausgabestelle Lexl Franz

Altensam 41 4800 Pühret Tel.: 07674/63190 bis 31. 1. des

nächsten Jahres verpflichtend zu übermitteln.. Die laufende

Nummer der Fangliste oder einer zweiten bzw.

Ersatzfangliste ist in das Lizenzbuch einzutragen.

Zweitfanglisten müssen den Übertrag der ersten Fangliste

mit der Anzahl der in dieser Saison gefangenen Fische

beinhalten. Wir bitten um eine sauber geführte Fangliste um

den Fischbestand in diesem Ager Teilstück auch

entsprechend bewirtschaften zu können.

 

Die von Hr. Lexl mit der Kontrolle beauftragten Personen sind:

* Fischereischutzorgane des Reviers Ager/Vöckla

* Autorisierte Personen: Hr. Lexl Martin 0676/4681882

Hr. Lexl Franz 0699/17776751

Hr. Leitner Peter 0699/81410589

Hr. Hobl Johann 0699/12750994

Hr. Weißböck Herbert 0664/4402229

Sowie das vom Land, bzw. vom Revierausschuss bestimmte

Fischereischutzorgan.

 

Bei jeglichen auftreten von sogenannten Problemen am Gewässer

wie Fischsterben. Einleitung von Abwässern. Unerlaubtes Fischen.

Wild Campen. Uferverunreinigungen und illegalen

Müllablagerungen, sowie sonstigen ungewöhnlichen

Vorkommnissen ist Bitte immer sofort Hr. Lexl Martin oder eine

 

der oben angeführten Personen zu verständigen.