Betriebsordnung für die Ager – Lexl Recht
Die Lizenz erstreckt sich:
1.Ager - Lexl - Recht:
Fliegenstrecke: Anfang ist das Abflussrohr Ager West (mit
Tafeln gekennzeichnet) und endet beim Zusammenfluss mit
dem Werkskanal.
Werkskanal: Anfang Boot Einbringstelle etwa 100m
oberhalb der Brücke bei Stromleitung und endet etwa
100m unterhalb des Zusammenflusses mit der Ager
(Tafel gekennzeichnet AB Linz> )
Unterer Abschnitt: Beginn durch Tafel (AB Linz<)
etwa 200m unterhalb der Brücke mit Förderband zum
Schotterwerk und endet etwa 1km unterhalb ebenfalls
durch Tafel (AB Linz>)
2.Äschen sind ganzjährig geschont. Pro Tag dürfen nicht
mehr als insgesamt 3 Stück Forellen, Barben,
Karpfen, Schleien, Hechte, Waller und Aale aus dem
Gewässer entnommen werden. Pro Woche darf an
maximal 3 Tagen geangelt werden. Pro Angelsaison
darf 1 Huchen entnommen werden. Nach Erreichen
des Fanglimits von drei Stück der genannten Arten ist
das Fischen für diesen Tag sofort einzustellen. Pro
Saison dürfen insgesamt maximal 35 Stk der oben
angeführten Arten entnommen werden. Aitel
unterliegen keiner Fangbeschränkung.
3. Es darf mit einer Rute und einem Köder gefischt werden. Der
Fang mit Lebendköder (Fisch) ist ausschließlich verboten.
Schonhaken sind erwünscht. Die Ausgehtage sind frei wählbar.
Beginn Sonnenaufgang, Ende Einbruch der Dunkelheit. Vor
Fischereibeginn sind Datum und Uhrzeit in die Fangliste
einzutragen.
4. Erlaubte Fangmittel: Alle Köder ausgenommen
Lebendköder (Fisch).
Auf der Fliegenstrecke jedoch darf nur mit Fliegenrute
und einer Kunstfliege gefischt werden. Das sogenannte
Czech oder French Nymphing oder das Fliegenfischen mit
Tiroler-Hölzl oder Laufblei ist Verboten. Die Fliegen
müssen auf Schonhaken oder auf Haken mit ordentlich
angedrückten Widerhaken gebunden sein. Es sind
Trockenfliege, Nymphe und Streamer erlaubt wobei Haken
nur ab # 8 und kleiner gestattet sind. Jigs, sog.
Bleikopfnymphen sind gänzlich verboten, da sie vor allem bei
Jungfischen zu bösen Augenverletzungen führen.
Hechtstreamer sind das ganze Jahr hindurch gestattet, jedoch
sollte die Gesamtlänge des Streamers größer als 12 cm sein.
Die Ager - Fliegenstrecke darf zur Gänze beidseitig befischt
und bewatet werden. Es dürfen, in der Äschen- und
Forellenlaichzeit diese Fische nicht beangelt und die
Laichplätze generell (helle Kiesmulden) nicht bewatet werden
(großräumig umgehen). Es sollen außerdem keine dünneren
Vorfächer als 0,14 mm (5x) verwendet werden ( Drillstress
Verm.). Wir ersuchen dringend, ab 20 Grad C
Wassertemperatur in der Ager Fliegenstrecke das Fischen
einzustellen.
Wird trotzdem gefischt, so sind die bei diesen hohen
Temperaturen gefangenen Fische im Rahmen des
entsprechenden Fanglimits zu töten und zu entnehmen.
Gefangene, untermaßige oder geschonte Fische sind schonend
vom Haken zu lösen und sofort wieder zurückzusetzen. Das
Hältern von Fischen ist nicht gestattet. Auf der Fliegenstrecke
gefangene Aitel müssen entnommen werden.
5.Verboten sind: Die Verwendung eines Setzkeschers,
Dauben jeder Art, Legschnüre und Fanggeräte ohne
Aufsicht.
6.Fische, die entnommen werden, sind unverzüglich zu
töten.
Untermassige Fische sind sofort und schonend
zurückzusetzen.
7. Entnommene Fische sind unter Datums- und
Uhrzeitangabe unverzüglich in die mitzuführende
Fangliste einzutragen. Die Angabe muss bei allen
Fischarten in Zentimeter erfolgen. Für Aitel genügen
Striche in der Spalte für Weißfische.
8. Gesetzliche Schonzeiten und Drittelmaße sind
einzuhalten. (Mindestmaße laut OÖ Lizenzbuch
beachten) Achtung; angehobenes Mindestmaß bei
Bachforelle auf mind. 30 cm und Huchen auf mind.
85 cm beachten
9.Für eventuelle Park/Flur/Umwelt/Sach- und/oder
Personenschäden haftet ausschließlich der
Lizenznehmer selbst.
10. Die Lizenzen sind nicht übertragbar. Die
Nichtbeachtung dieser oder gesetzlicher Bestimmungen
zieht den ersatzlosen Entzug der Lizenz nach sich.
11.Die vereidigten Fischereischutzorgane oder vom Hr.
Lexl Martin dazu autorisierte Personen sind
berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der
vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen und bei
Nichteinhaltung die Lizenzen zu entziehen. Der
Lizenznehmer bestätigt mit der Unterschriftleistung auf
dieser Betriebsordnung die Aushändigung einer
Betriebsordnung und nimmt zur Kenntnis, dass eine
allfällige Durchsicht von Behältnissen des
Lizenznehmers (Rucksack, Taschen, Kofferraum etc.)
durch alle vom Hr. Lexl Martin beauftragten
Kontrollorgane zu gestatten ist.
12.Die Fangliste ist von jedem Lizenznehmer auszufüllen und
dem Hr. Lexl Martin Gmundnerstraße 60/2 4690
Schwanenstadt oder bei der Lizenzausgabestelle Lexl Franz
Altensam 41 4800 Pühret Tel.: 07674/63190 bis 31. 1. des
nächsten Jahres verpflichtend zu übermitteln.. Die laufende
Nummer der Fangliste oder einer zweiten bzw.
Ersatzfangliste ist in das Lizenzbuch einzutragen.
Zweitfanglisten müssen den Übertrag der ersten Fangliste
mit der Anzahl der in dieser Saison gefangenen Fische
beinhalten. Wir bitten um eine sauber geführte Fangliste um
den Fischbestand in diesem Ager Teilstück auch
entsprechend bewirtschaften zu können.
Die von Hr. Lexl mit der Kontrolle beauftragten Personen sind:
* Fischereischutzorgane des Reviers Ager/Vöckla
* Autorisierte Personen: Hr. Lexl Martin 0676/4681882
Hr. Lexl Franz 0699/17776751
Hr. Leitner Peter 0699/81410589
Hr. Hobl Johann 0699/12750994
Hr. Weißböck Herbert 0664/4402229
Sowie das vom Land, bzw. vom Revierausschuss bestimmte
Fischereischutzorgan.
Bei jeglichen auftreten von sogenannten Problemen am Gewässer
wie Fischsterben. Einleitung von Abwässern. Unerlaubtes Fischen.
Wild Campen. Uferverunreinigungen und illegalen
Müllablagerungen, sowie sonstigen ungewöhnlichen
Vorkommnissen ist Bitte immer sofort Hr. Lexl Martin oder eine
der oben angeführten Personen zu verständigen.